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17.05.2012 (Donnerstag)

Veranstaltungen 2012

01.01.2012 - 31.12.2012


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Nachrichtenleser

Seit 01.01.2011: Die elektronische Lohnsteuerkarte

 

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Mit der elektronischen Lohnsteuerkarte wird die bisherige Lohnsteuerkarte durch ein elektronisches Verfahren ersetzt.

Ihr Arbeitgeber benötigt von Ihnen bestimmte Informationen (Steuerklasse, Kinder, Freibeträge und Religionszugehörigkeit), um Ihre Lohnsteuer berechnen und an das Finanzamt abführen zu können.

Bisher diente die Lohnsteuerkarte dabei als Träger dieser Informationen. Ab dem Jahr 2012 sollen diese Informationen [Elektronischen LohnSteuerAbzugsMerkmale - ELStAM] in einer Datenbank der Finanzverwaltung hinterlegt und Ihren Arbeitgebern elektronisch bereitgestellt werden. Aufgrund dieses neuen elektronischen Verfahrens ist eine Lohnsteuerkarte aus Papier nicht mehr notwendig.

Was ändert sich für mich als Arbeitnehmer?
Die Lohnsteuerkarte 2010 behält bis zur Anwendung des elektronischen Verfahrens ihre Gültigkeit. Die darauf enthaltenen Eintragungen (z.B. Freibeträge) werden auch für den Lohnsteuerabzug im Jahr 2011 zugrunde gelegt. Sollten sich zu Beginn des Jahres 2011 Abweichungen bei Steuerklasse oder Zahl der zu berücksichtigenden Kinder zu Ihren Gunsten ergeben, sind Sie verpflichtet, die Eintragungen anpassen zu lassen. Diese Verpflichtung gilt auch, wenn die Steuerklasse II bescheinigt ist, die Voraussetzung für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende im Laufe des Kalenderjahres jedoch entfällt.

Bitte beachten Sie:
Auch wenn sich ein für das Jahr 2010 eingetragener Freibetrag verringert (z.B. geringere Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte oder Verringerung eines Verlustes aus Vermietung und Verpachtung), kann dies ohne eine Korrektur zu erheblichen Nachzahlungen im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung führen.

Nach Einführung des elektronischen Verfahrens (voraussichtlich im Jahr 2012) müssen sämtliche antragsgebundene Einträge und Freibeträge erneut beim zuständigen Finanzamt beantragt werden.

Wird für das Jahr 2011 erstmalig eine Lohnsteuerkarte benötigt, stellt das zuständige Finanzamt stattdessen eine Ersatzbescheinigung aus. Ausgenommen hiervon sind ledige Arbeitnehmer, die im Jahr 2011 erstmalig eine Ausbildung beginnen. Hier kann der Arbeitgeber die Steuerklasse I unterstellen, wenn der Arbeitnehmer seine steuerliche Identifikationsnummer mitteilt und gleichzeitig schriftlich bestätigt, dass es sich um das erste Dienstverhältnis handelt.

Bei Beginn einer neuen Beschäftigung müssen Sie ab dem Jahr 2012 Ihrem Arbeitgeber einmalig Ihr Geburtsdatum und Ihre IdNr. mitteilen sowie die Auskunft geben, ob es sich um das Haupt- oder um eine Nebenarbeitsverhältnis handelt.

Hat Ihr Arbeitsverhältnis auch schon im Jahr 2010 oder 2011 bestanden, liegen Ihrem Arbeitgeber diese Informationen bereits vor. Damit werden dem Arbeitgeber die notwendigen Informationen (ELStAM) für den Lohnsteuerabzug elektronisch zur Verfügung gestellt.

Wie funktioniert das neue Verfahren?
Die Zuständigkeit für die Pflege der Lohnsteuerabzugsmerkmale, die bisher auf der Vorderseite der Lohnsteuerkarte eingetragen waren (z.B. Eintragung von Kindern, Steuerklassenwechsel und andere Freibeträge), wechselt von den Meldebehörden auf die Finanzämter.
 
Für melderechtliche Änderungen wie z.B.

  • Heirat
  • Geburt eines Kindes
  • Kirchenein- oder Kirchenaustritt

ist weiterhin die Stadt oder Gemeinde zuständig.

Welche Vorteile bietet mir die elektronische Lohnsteuerkarte?

Vereinfachung und Beschleunigung:

Durch die elektronische Kommunikation zwischen Arbeitnehmer, Arbeitgeber und Finanzamt wird das gesamte Lohnsteuerabzugsverfahren erhablich vereinfacht und beschleunigt.

Weniger Behördengänge:
Durch die alleinige Zuständigkeit der Finanzämter für die Änderungen von Lohnsteuerdaten (z.B. Steuerklasse, Freibeträge) sparen Sie sich zukünftig den Weg zur Meldebehörde.

Kein Verlust und keine Kosten:
Ein möglicher Verlust der bisherigen Lohnsteuerkarte und das Ausstellen einer kostenpflichtigen Ersatzlohnsteuerkarte entfällt. 
 
Wie sicher sind meine Daten?
Die Übermittlung und Speicherung der Lohnsteuerdaten erfolgt auf gesetzlicher Grundlage und unter Wahrung des Datenschutzes.

Welche Ihrer persönlichen Daten zur Übermittlung gespeichert sind und welcher Arbeitgeber diese in den letzten zwei Jahren abgerufen hat, können Sie mit Beginn des elektronischen Verfahrens jederzeit über das ElsterOnline-Portal unter www.elster.de einsehen. Dazu ist eine Authentifizierung unter Verwendung der IDNr. im ElsterOnline-Portal notwendig. Darüber hinaus ist das für Sie zuständige Finanzamt Ansprechpartner für Auskünfte zu Ihren gespeicherten ELStAM.

Nur Ihre aktuellen Arbeitgeber sind zum Abruf der ELStAM berechtigt. Mit Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entfällt diese Berechtigung.

Sie können auf Antrag bei Ihrem zuständigen Finanzamt konkrete Arbeitgeber für den Abruf Ihrer ELStAM benennen oder ausschließlich (Positivlisten/Teilsperrung/Vollsperrung).

Mehr Informationen zur elektronischen Lohnsteuerkarte finden Sie auch im Internet unter www.elster.de.

Kontakt zum Finanzamt Eggenfelden:

Dienstgebäude

Finanzamt Eggenfelden
Pfarrkirchener Straße 71
84307 Eggenfelden

Öffnungszeiten
Montag, Dienstag: 7.30-15.00 Uhr
Mittwoch: 7.30-12.00 Uhr
Donnerstag: Jan.-Mai: 7.30-17.00 Uhr Juni-Dez.: 7.30-15.00 Uhr
Freitag: 7.30-12.00 Uhr

Telefon 08721 981-0
Telefax 08721 981-200
E-Mail poststelle@fa-eg.bayern.de

 

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